Unser Interesse liegt an einer lebendigen Teilnahme an der Entwicklung des Verbandes wozu auch wir Sie recht herzlich einladen möchten.
Einen Antrag auf Zertifizierung kann nach einer halbjährlichen Mitgliedschaft als Mitglied gestellt werden, soweit die Bedingungen hierfür erfüllt sind.
Durch die Zertifizierung gelangt das Mitglied in den Stand der zertifizierten Mitgliedschaft und trägt somit freiwillig zur Qualitätssicherung unseres Berufsstandes bei.
Unsere Ordentlichen Mitglieder durchlaufen bereits seit 2006 regelmäßig das Zertifizierungs- bzw. Nachzertifizierungsverfahren des VDKT, das wir als einziger und erster Berufsverband in diesem Tätigkeitsbereich eingeführt und vorausschauend (der europäischen und internationalen Entwicklung) unseren Mitgliedern zur Verfügung stellen. Der Verband genießt dadurch bundesweit ein hohes Ansehen und wird immer wieder auch von Krankenkassen, Kliniken und privat versicherten Patienten aufgesucht um kompetente Kunsttherapeuten zu finden.
Unsere Zertifizierung basiert im Wesentlichen auf dem System der zertifizierten Fortbildung für Ärzte, die inzwischen auch von fast allen anderen Gesundheitsberufen adaptiert worden ist. Wir haben dieses System bewusst gewählt, weil es eine breite Akzeptanz durch Öffentlichkeit und Politik garantiert. Die seriöse Grundlage der Dokumentation von Fortbildungsaktivitäten ist das Sammeln von Fortbildungspunkten.
Einen Antrag auf Zertifizierung bzw. Nachzertifizierung können Sie direkt bei der Geschäftsstelle des VDKT stellen. Notwendige Fort- und Weiterbildungen sowie Graduierungs- und Qualifizierungsseminare, um erfolgreich an dem Zertifizierungsverfahren teilzunehmen, werden u .a. von unserer Verbandsschule angeboten. Informieren Sie sich über die Angebote direkt bei Verwaltung des Bildungswerkes des VDKT unter der Telefonnummer: 05085 / 9560106 oder per E-Mail an: verwaltung@ascol-college.de
Zertifizierte Mitglieder werden mit Kennzeichnung in unserem Therapeutenverzeichnis geführt.
Für die Erstzertifizierung zum Psychosozialen Kunsttherapeuten (IFKTP) durch das verbandseigene Institut für Künstlerische Therapie und Pädagogik (IFKTP) bedarf es der Prüfung der einzureichenden Aus- und Weiterbildungsunterlagen und der Zulassung. Zugelassen werden kann nur, wer die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
Die Nachzertifizierung findet alle drei Jahre statt, wenn die hierfür benötigten Fortbildungspunkte gegenüber dem IFKTP nachgewiesen werden.
Ihre Bezeichnung nach Abschluss der Zertifizierung lautet:
diplomierter Psychosozialer Kunsttherapeut (IFKTP)®
(die Abkürzung Dipl. (mit großem D) suggeriert einen Fachhochschulabschluss und ist somit eine Täuschung, die strafrechtlich verfolgt werden kann)
Sie haben nach Einreichung Ihrer Diplomarbeit, erfolgreicher Teilnahme an der Abschlussprüfung beim ASCOL-College und an der Zertifizierung durch den Berufsverband eine Diplomurkunde ähnlich einer diplomierten Krankenschwester Ihrer Ausbildungsstätte / Ihres Instituts erhalten, d. h. sie sind dadurch diplomiert. Ein Weglassen des in einer Klammer gestellten IFKTP suggeriert ebenfalls einen Fach- bzw. Hochschulabschluss.
Psychosozial - bitte groß geschrieben, da nur so der Markenschutz wirksam sein kann.
Wir werden Mitglieder die Ihre Profession nicht korrekt kennzeichnen leider nicht juristisch unterstützen, da hierzu während der Seminarinhalte hinlänglich auf die korrekte Bezeichnung hingewiesen wurde.
Das Schutzzeichen ® dürfen lediglich zertifizierte und graduierte Mitglieder des Berufsverbandes führen.
Praxisgemeinschaften
Wenn Sie in einer Beratungs- / Praxisgemeinschaft tätig sind achten Sie bitte darauf das Ihre Mitgliedschaft im VDKT eindeutig Ihnen zugeordnet ist.
Wir sind nicht bereit Nichtmitglieder die sich nicht den Standards unseres Verbandes unterstellen, zu unterstützen und als Werbemittel zu dienen.
Im Interesse aller Mitglieder möchten wir Sie bitten diese Kriterien zu beachten und uns nicht in die Verlegenheit führen evtl. Abmahnverfahren etc. einzuleiten.
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben alle ArbeitnehmerInnen in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst. (§2 Abs.2)
Beamte, RichterInnen, SoldatInnen, Zivildienstleistende. ArbeitnehmerInnen, wenn andere Gesetze, Betriebs- oder Tarifrechtliche Vereinbarungen die Freistellung von der Arbeit für mindestens denselben Zeitraum regeln. (§2 Abs.1 Satz 2)
5 Arbeitstage innerhalb des Kalenderjahres. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen ändert sich der Anspruch entsprechend. (§2 Abs.4). Krankheitstage werden nicht angerechnet (§7). Nicht ausgeschöpfter BU kann im folgenden Jahr gemeinsam oder getrennt geltend gemacht werden. (§2 Abs.6 Satz 1). Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis maximal 4 Kalenderjahre zu einem 3-4-wöchigen BU zusammengefaßt werden. Anmeldung beim Arbeitgeber: mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit der Bestätigung des Veranstalters (§8 Abs.1)
Diese Angaben sind ohne Gewähr!