Der Verband fördert die Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich der Psychosozialen Kunsttherapie und folgt somit einer Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO):
"Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie die Verbesserung sozialer Kompetenzen und lebenspraktischer Fertigkeiten. Sie will dadurch den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und ihre Lebenswelt auszuüben." (Ottawa 1986)
Aus diesem Grund hat der Verband eine Vereinbarung mit dem ASCOL-College geschlossen und ihm als Bildungswerk des VDKT die alleinigen Rechte zur Durchführung von beruflichen Aus- und Fachfortbildungen und von Qualifizierungsmassnahmen in Psychosozialer Kunsttherapie übertragen.
Das dem Verband angeschlossene Institut für Künstlerische Therapie und Pädagogik (IFKTP) ist als Zertifizierungsstelle beauftragt diese Qualifikationen zu zertifizieren.
Nachfolgend finden Sie alle Fortbildungsangebote des Bildungswerkes des VDKT, dem ASCOL-College. Die Fortbildungen entsprechen
a) der gültigen Berufsordnung der Heilpraktiker
b) der aktuellen Mitgliederordnung des VDKT
§1: Die Berufsständische Grundlagen
a) Die Mitglieder des VDKT, die den Nachweis der Berufserlaubnis nach dem HeilprG § 1 Abs. 2 haben, orientieren sich an der „Berufsordnung der Heilpraktiker“, wie sie vom Dachverband DDH erstellt wurde, in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
b) Die Mitglieder des VDKT, die ausschließlich nach dem PsychThG § 1.3 beratend tätig sind, d. h. „ Beratung bei der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde“ anbieten, gilt die Gewerbeordnung, für die die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist.
(Mitgliederordnung Verbandes Deutscher Kunsttherapeuten)
Für beide gelten die Grundlagen der wesentlichen Inhalte des Heilpraktikergesetzes in Ihrer jeweiligen Tätigkeitsausübung. Dies gilt insbesondere für die Sorgfalts-, Dokumentations-, Aufklärungs- und Schweigepflicht sowie die Weiterbildungsverpflichtung und die „Abstinenzregel“.
„Der Heilpraktiker ist zur ständigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind nach ihren Satzungen verpflichtet, fachliche Fortbildung anzubieten. Die Verbände geben Fortbildungsnachweise aus.
Fortbildungsnachweise und auch Fachkundenachweise für besondere Fachdisziplinen können nur anerkannt werden, wenn sie von einem Berufsverband oder von durch ihn anerkannte Institutionen ausgestellt sind.“
(Artikel 5 - Fortbildungspflicht Berufsordnung für Heilpraktiker)