Hintergrund

Mitte des 19. Jahrhunderts wurde das mittelalterliche Zunftrecht abgeschafft und eine weitgehende Gewerbefreiheit erstellt. Die Heilberufe wurden aber entweder in die Gewerbegesetze nicht mit aufgenommen (Hessen, Waldeck, Braunschweig, Frankfurt), oder man nahm sie zwar auf, beließ es aber weiterhin für sie bei einem System von Approbation, Konzession oder Erlaubnis (Preußen, Sachsen, Hamburg, Lübeck, Thüringen). Hier gab es allerdings die unterschiedlichsten Regelungen, wie beispielsweise eine polizeiliche Erlaubnis, die nach Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und dem Beibringen eines Befähigungsnachweises, erteilt wurde.

 

1868 erfolgte die Aufhebung fast aller Kurierbeschränkungen. Hier wurden auch liberale Ideen auf dem Gebiet des Heilwesens verwirklicht, das nicht mehr als Reservat polizeistaatlicher Bevormundung und zunftartiger Privilegien des Arztstandes angesehen werden sollte. Die GO (Gewerbeordnung) besagt in § 29 IV, dass landesrechtlich auch Nichtapprobierte heilerische Verrichtungen vornehmen können oder besonders begabte Personen vom Prüfungszwang befreit werden dürfen. Weiterhin wurden auch die verschiedenen spezialärztlichen Approbationen wie Augen-, Wund- und Wundarzt 1. Klasse, Geburtshelfer usw. aufgehoben und ein einheitlicher Arztbegriff, neben dem Zahn- und Tierarzt, geschaffen. Hinsichtlich der Ausübung der Heilkunde durch Nichtapprobierte waren folgende Bestimmungen der GO zu beachten: Die GO stellte nahezu uneingeschränkte Kurierfreiheit her und bezog den Grundsatz der Gewerbefreiheit auch auf die Heilberufe. Lediglich solche Personen, die sich als "Ärzte" oder mit einem gleichbedeutenden Titel bezeichnen wollen, bedürfen einer Approbation.


Der damalige Reichskanzler Otto von Bismarck, der die Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 1883 veranlasste, argumentierte: "Wem Gott die Fähigkeit zum Heilen gegeben hat, dem soll der Staat sie nicht nehmen."

 

Die Besatzungsmächte haben eine Reihe von Gesetzen und zahlreiche Regelungen aus der Zeit des "Dritten Reichs" ausdrücklich aufgehoben. Es handelt sich dabei um Gesetze mit typisch politischem Einschlag, die so genannten "nazistischen" Gesetze. Unter den außer Kraft gesetzten Regelungen gehört nicht das HP-Gesetz. Die Tatsache, dass das HP-Gesetz während der Periode des "Dritten Reichs" erlassen worden ist rechtfertigt allein noch nicht die Ablehnung. Entscheidend könnte nur der "nazistische" Inhalt oder Zweck sein. Diese Frage lässt sich aus der Entstehungsgeschichte beantworten. Es zeigt zwar die nationalsozialistische Staatsauffassung, alle Bereiche des öffentlichen Lebens zu regeln, es hat aber in Bezug auf den Inhalt keineswegs nationalsozialistische Tendenz.

 

Mit Übernahme des Heilpraktikergesetzes aus der alten Reichsgesetzgebung trat auch § 4 des Heilpraktikergesetzes in Kraft. Dieser verbietet unter Strafandrohung, Ausbildungsstätten für Personen, welche sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten. Auf Grund dieser Bestimmung wurden 1939 alle HP-Schulen geschlossen und durften auch seitdem nicht mehr eröffnet werden.

 

Während der alliierte Kontrollrat nur die Gesetzgebung auf national-sozialistischen Inhalt hin überprüfte, musste am 1. September 1948 der parlamentarische Rat darüber entscheiden, ob die übernommenen Rahmengesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der § 4 des Heilpraktikergesetzes verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 des GG: Das Recht zur Einrichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Weiterhin ist er unvereinbar mit Artikel 12, I GG, dem Recht auf Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte, sowie mit Artikel 2 und Artikel 5, III GG, dem Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre.
Auf einer Geltendmachung des Grundgesetztes entstehen ab 1948 HP-Ausbildungsstätten.

 

Erst am 24. Januar 1957 wird die Tätigkeit des Heilpraktikers durch einen Richterspruch des Bundesverwaltungsgerichtes als Beruf offiziell in der BRD anerkannt. Diese Heilerlaubnis gemäß des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) war seit 1993 bis zur Einführung des "Psychotherapeutengesetzes" 1998 die einzige rechtliche Grundlage für Diplom-Psychologen, wenn sie als Nichtmediziner selbständig therapeutische arbeiten wollten.

Seit Einführung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) bietet das Heilpraktikergesetz jedoch weiterhin für die Heilpraktiker für Psychotherapie die gesetzliche Grundlage ihrer psychotherapeutischen Heiltätigkeit.

Im September 2018 fand die erste Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften in Kassel statt. Ziele der Gesamtkonferenz sind u. a.: Sicherstellung einer guten Patientenversorgung und  gleichermaßen Qualitätssicherung sowie Patientenschutz als auch Wahlfreiheit der Bürgerinnen und Bürger bei Therapiemethoden und Therapeuten!

Die Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften vernetzt und bündelt diese Kompetenzen und Kräfte für gemeinsame berufsständische und politische Arbeit. Das Motto lautet deshalb: Wir sind viele. Wir sprechen mit einer Stimme. Wir erreichen mehr.